AGB

1. Präambel

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für jegliche Geschäftsbeziehungen der SafeT Swiss AG mit Dritten, für welche diese AGB als anwendbar bestimmt werden.

2. Gegenstand/Geltungsbereich

Die AGB enthalten die Rahmenbedingungen für nachfolgend aufgeführte Leistungen, welche SafeT Swiss AG gegenüber ihren Kundinnen und Kunden

(nachfolgend „Kunde“) erbringt, namentlich

Brandschutz- und Sicherheitsberatungen

Brandschutz- und Sicherheitsplanung

Brandschutz- und Sicherheitsanalysen

Leistungen in Arbeits- und Betriebssicherheit

Expertisen in Brandschutz, Arbeits- und Betriebssicherheit

Rechnerische Nachweise in Brandschutz und Personensicherheit

Schulungen im Bereich Brandschutz, Arbeits- und Betriebssicherheit

– Expertisen im Bereich Naturgefahren

3. Normhierarchie

Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil aller mündlichen und schriftlichen Verträge, welche die SafeT Swiss AG unter Bezugnahme hierauf abschliesst.

Die AGB regeln Inhalt und Erfüllung von Vereinbarungen aller Art, soweit eine schriftliche Vereinbarung nicht ab- weichende Bedingungen enthält.

Abweichende Bedingungen der Kunden, auch wenn ihnen nicht widersprochen wurde oder nach ihrem Erhalt mit der Vertragserfüllung begonnen wurde, haben keine Gültigkeit. Jegliche Änderungen und/ oder Ergänzungen der AGB müssen schriftlich bestätigt werden.

Es gilt folgende Normhierarchie:

In erster Linie gelten die Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrages samt seinen Anhängen.

In zweiter Linie gelten die AGB.

In dritter Linie gilt das schweizerische Obligationenrecht.

4 Leistungen der SafeT Swiss AG

SafeT Swiss AG erbringt ihre Leistungen gemäss den AGB sowie den Vertragsbestimmungen und Vertragszusätzen. Die Verfügbarkeit der einzelnen Dienstleistungen und Mitarbeitenden wird in den Vertragsbestimmungen und Zusätzen spezifiziert.

Die SafeT Swiss AG entscheidet frei und abschliessend über das Vorgehen, die eingesetzten Ressourcen, Methoden und Hilfsmittel. Zusätzlich anfallende Kosten für auf Wunsch des Kunden beigezogene Dritte sind durch diesen zu tragen. Berichte der SafeT Swiss AG sind sofern nicht anders vereinbart in der Amtssprache des Objektstandortes.

gültig ab 1. September 2023

 

5. Pflichten des Kunden

Aufgrund der von der SafeT Swiss AG erbrachten Art von Dienstleistungen, ist der Kunde verpflichtet, alle im Zusammenhang mit den von der SafeT Swiss AG erbrachten Leistungen stehenden Informationen nach bestem Wissen und Gewissen rechtzeitig und wahrheitsgetreu offenzulegen und der SafeT Swiss AG zur Verfügung zu stellen. Jeweilige Änderungen sind der SafeT Swiss AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.

6. Vergütung

Die Aufwände und Kosten der SafeT Swiss AG sind in der individuellen Vereinbarung bzw. in der Offerte festgelegt. Sämtliche Preisangaben und Stundenansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger anderer Abgaben. Barauslagen, Spesen (z.B. Reisekosten, Übernachtungen, Verpflegung) und die Beschaffung von Spezialgeräten werden dem Kunden weiterverrechnet. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung besteht kein Anrecht auf Rückzahlung.

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

Bei Zahlungsverzug behält sich die SafeT Swiss AG vor, Mahnkosten in der Höhe von CHF 50.– zuzüglich weiterer Inkassokosten zu berechnen.

Sämtliche im Leistungsumfang der Offerte nicht ausdrücklich ausgewiesenen, vom Kunden zusätzlich in Anspruch genommenen Leistungen werden zu den aktuell gültigen Stundenansätzen der SafeT Swiss AG in Rechnung gestellt.

7. Verfügbarkeit

Es gelten die üblichen Bürozeiten Montag bis Freitag 06.30h bis 19.00h. Verlangt der Kunde Leistungen ausserhalb dieser Zeiten, wird für Nachtarbeit (19.00h bis 06.30h) und Samstagsarbeit ein Zuschlag von 50% verrechnet. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag von 100% verrechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Berechnungsgrundlage der Reisezeit ist der Firmenstandort der SafeT Swiss AG.

Spesen sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht inklusive und werden getrennt in Rechnung gestellt. Sofern nicht anders vereinbart, ist der nächstgelegen Firmenstandort Berechnungsgrundlage für die Fahrspesen.

8. Gewährleistung und Haftung

Die SafeT Swiss AG haftet nur für Schäden, welche durch oder im Zusammenhang mit schriftlich vereinbarten, ausgeführten Aufgaben und Dienstleistungen entstanden sind und welche sie absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

9. Datenschutz

Der verantwortungsvolle Umgang mit Personendaten ist der SafeT Swiss AG ein zentrales Anliegen. Die SafeT Swiss AG hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz. Personendaten werden in erster Linie für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sowie für eigene Marketingzwecke bearbeitet. Wir informieren Sie detailliert über unseren Umgang mit Personendaten in unserer Datenschutzerklärung.

10. Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die er anlässlich des Abschlusses oder der Erfüllung des Vertrages von oder über die SafeT Swiss AG erhalten oder erfahren hat oder wird, sofern er nicht nachweist, dass er solche Informationen nicht schon vorher aus eigenem Wissen oder aus rechtmässig öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hat. Im Zweifelsfall sind Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsab- schluss und auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Aufklärungspflichten.

Vertrauliche Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die von der Leistungserbringung der SafeT Swiss AG Kenntnis haben müssen („Dritte“). Dritte sind vom Kunden ausdrücklich auf den vertraulichen Charakter dieser Informationen aufmerksam zu machen.

Der Kunde verpflichtet sich, der SafeT Swiss AG vor Beginn der Leistungserbringung eine schriftliche und unterzeichnete Geheimhaltungserklärung jedes von ihm mit geheimen Informationen bedienten Dritten zuzustellen. Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an sonstige Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung durch die SafeT Swiss AG zulässig.

Werbung und Publikationen des Kunden, welche die Geschäftsbeziehungen mit der SafeT Swiss AG betreffen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der SafeT Swiss AG.

Der Kunde haftet bei Missachtung der Geheimhaltung für sämtliche daraus entstehende Schäden.

Ohne abweichende schriftliche Mitteilung des Kunden ist die SafeT Swiss AG berechtigt, den Kunden nach Abschluss eines Auftrages als Referenz in Offerten und in der Werbung (insbesondere auch auf den Online- Portalen) aufzuführen.

11. Eigentumsvorbehalt

Die SafeT Swiss AG behält bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an allen Liefergegenständen vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte weiterzugeben. Die SafeT Swiss AG ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt ohne weitere Mitwirkung durch den Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister auf Kosten des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Eintragung verpflichtet.

12. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen und Offerten sowie die Kündigung und allfällige Abmahnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Die AGB können durch die SafeT

Swiss AG abgeändert werden. Die SafeT Swiss AG informiert den Kunden entsprechend, beispielsweise im Internet oder per E-Mail. Die neuen AGB gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innert 30 Tagen schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch gilt als Kündigung aller vertraglichen Vereinbarungen zwischen der SafeT Swiss AG und dem Kunden auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Die aktuellsten AGB sind jederzeit auf www.safet.ch abrufbar.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so soll dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Anstelle der ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine gültige, wirksame und durchführbare Bestimmung gelten, die soweit rechtlich möglich, den wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erfüllt. Gleiches gilt für das Füllen von den Parteien nicht bekannten Lücken, wobei wirtschaftlich dasjenige Ergebnis erreicht werden soll, welches die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Lücken erkannt.

14. Übertragbarkeit

Der Kunde ist nicht befugt, Rechte und Pflichten oder ihm zustehende Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SafeT Swiss AG an Dritte abzutreten, zu übertragen oder zu verpfänden. Als Dritte gelten auch einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.

Die SafeT Swiss AG ist berechtigt, ihr zustehende Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder verändert oder unverändert weiter zu veräussern.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden ausdrücklich wegbedungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle zwischen den Parteien entstehenden Streitigkeiten ist Bern.